MyBOOM Internet GmbH, Brilon
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1. Haftungsbegrenzung
Die Haftung von BINNEWIES wird für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000,00Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) beschränkt. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung von BINNEWIES oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Versicherung höherer Haftungssummen
Wenn eine weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden.
3. Haftungsausschlüsse
Keinerlei Haftung übernimmt BINNEWIES bei der Anwendung ausländischen Rechts, für nicht in deutscher Sprache abgefasste Texte sowie für telefonische Auskünfte, sofern letztere nicht unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
4. Kopierkosten / Auslagen
Abweichend von Ziffer 7000 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird vereinbart, dass für Anfertigung der zur sachgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlichen Fotokopien ohne Einzelnachweis vom Auftraggeber pauschal 10,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer erstattet werden. Über eine Anzahl von 20 Fotokopien hinaus erfolgt die Erstattung nach den gesetzlichen Vorschriften. Es wird darauf hingewiesen, dass die hier vereinbarte Regelung sich unter Umständen nicht mit der Regelung der Erstattung der Fotokopierkosten vom Prozessgegner nach § 91 der Zivilprozessordnung deckt.
5. Geltung des RVG / Abhängigkeit der Gebühr von Gegenstandswert
Es besteht Einigkeit darüber, dass, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen ist, die Gebühren von BINNEWIES sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmen und abhängig vom Gegenstandswert der Angelegenheit abgerechnet werden.
6. Besondere Regelungen: Datenübermittlung / Korrespondenz per eMail
a) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass zum Zwecke der Kommunikationserleichterung in sämtlichen bearbeiteten Angelegenheiten - soweit der Auftraggeber im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich ein Abweichen von dieser Regelung wünscht - Dokumente und Daten auch per unverschlüsselter eMail im Internet versandt werden können.
b) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass mit der Datenübertragung per eMail erhebliche Sicherheitsrisiken (z. B. Bekanntwerden der Daten durch Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler, Übersendungsausfall etc.) verbunden sind.
c) Für den eMail-Verkehr zwischen Auftraggeber und BINNEWIES oder mit Dritten im Rahmen der im einzelnen erteilten Aufträge wird BINNEWIES hiermit unter Inkaufnahme der oben aufgeführten Gefahren ausdrücklich erlaubt, Daten via eMail zu versenden.
d) Da eMails bei der Übertragung einem Zugriff durch Dritte unterliegen können, wird BINNEWIES insofern von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden.
e) Der Versender einer eMail übernimmt das Zustellungs- und Kenntnisnahmerisiko. Wichtige Erklärungen sollen vom Auftraggeber nicht via eMail übermittelt werden.
f) Gegenüber BINNEWIES abgegebenen Willenserklärungen des Auftraggebers (z. B. Anweisungen) sind nur verbindlich, wenn sie in der üblichen - unterschriebenen - schriftlichen Form oder versehen mit einer digitalen Signatur abgegeben wurden, die gem. § 2 Abs. 1 SigG mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifi-zierungsstelle oder der Regulierungsbehörde gem. §§ 3 SigG, 66 TKG versehen ist.
g) Auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich gegenüber BINNEWIES aus der Nutzung des eMail-Versandes unmittelbar oder mittelbar oder aus einem Ausfall der eMail-Nutzungsmöglichkeit ergeben können, wird hiermit ausdrücklich verzichtet.
h) Die Erklärung zu Ziff 6. der Mandatsbedingungen kann separat, jedoch nur schriftlich und für die Zukunft widerrufen werden.
7. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Mandatsbedingungen berührt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die folgenden „Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Steuerberatung“ gelten für Verträge betreffend die
Steuerberatung zwischen
dem Auftraggeber und BINNEWIES, soweit nicht etwas
anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
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(1) |
Für den Umfang der von BINNEWIES zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. |
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(2) |
BINNEWIES wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. |
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(3) |
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist BINNEWIES im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. |
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(1) |
BINNEWIES ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die BINNEWIES im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber BINNEWIES schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von BINNEWIES. |
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(2) |
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von BINNEWIES erforderlich ist. BINNEWIES ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung eine Verpflichtung zur Information und Mitwirkung besteht. |
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(3) |
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. |
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(4) |
BINNEWIES ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. |
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(5) |
BINNEWIES darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits bei BINNEWIES erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom BINNEWIES abgelegte und geführte – Handakte genommen wird. |
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(6) |
BINNEWIES hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. |
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(1) |
BINNEWIES ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat BINNEWIES dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. |
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(2) |
BINNEWIES ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. |
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(3) |
BINNEWIES ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat BINNEWIES dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. |
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(1) |
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. BINNEWIESist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch BINNEWIES abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird. |
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(2) |
Beseitigt BINNEWIES die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt BINNEWIES die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von BINNEWIES die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. |
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(3) |
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von BINNEWIES jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf BINNEWIES Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. |
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(1) |
BINNEWIEShaftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. |
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(2) |
Der Anspruch des Auftraggebers gegen BINNEWIES auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend €) begrenzt. |
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(3) |
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. |
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(4) |
Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
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(5) |
Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen BINNEWIES und diesen Personen begründet worden sind. |
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(6) |
Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
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(1) |
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er BINNEWIES unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass BINNEWIES eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen vom BINNEWIES zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. |
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(2) |
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit vom BINNEWIES oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. |
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(3) |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von BINNEWIES nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. |
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(4) |
Setzt BINNEWIES beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von BINNEWIES zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von BINNEWIES vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. BINNEWIES bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch BINNEWIES entgegensteht. |
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(5) |
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von BINNEWIES angebotenen Leistung in Verzug, so ist BINNEWIES berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf BINNEWIES den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch von BINNEWIES auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn BINNEWIES von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. |
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(1) |
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von BINNEWIES für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. |
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(2) |
Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). |
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(3) |
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von BINNEWIES ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. |
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(4) |
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann BINNEWIES einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann BINNEWIES nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. BINNEWIES ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. |
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(1) |
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. |
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(2) |
Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. |
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(3) |
Bei Kündigung des Vertrags durch BINNEWIES sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet BINNEWIES nach Nr. 5. |
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(4) |
BINNEWIES ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist BINNEWIES verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. |
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(5) |
Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber BINNEWIES die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. |
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(6) |
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei BINNEWIES abzuholen. |
| Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von BINNEWIES nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. |
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(1) |
BINNEWIES hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn BINNEWIES den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. |
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(2) |
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die BINNEWIES aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen BINNEWIES und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. |
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(3) |
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat BINNEWIES dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. BINNEWIES kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. |
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(4) |
BINNEWIES kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt. |
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(1) |
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. |
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(2) |
Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters. |
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(1) |
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. |
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(2) |
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. |
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